Information zur Überbrückungshilfe IV im Nachgang des Corona-Spitzengesprächs vom 20. Januar 2022
Im letzten Corona-Spitzengespräch des Wirtschaftsministeriums am 20. Januar 2022 hat die Problematik auch diskutiert, dass der Zugang zu den Überbrückungshilfen des Bundes bei freiwilligen Schließungen derzeit nur bis Ende Januar 2022 möglich ist.
Wir können Ihnen mitteilen, dass der Bund nun erfreulicherweise der Forderung nach einer Verlängerung dieser Ausnahmeregelung für freiwillige Schließungen nachgekommen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Ausnahmeregelung in der Überbrückungshilfe IV bis Ende Februar 2022 verlängert wird. Damit gilt weiterhin, dass, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) sowie vergleichbaren Maßnahmen (beispielsweise dem Verbot touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre, auch bei freiwilligen Schließungen und Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des daraus resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich ist. Ob im jeweiligen Einzelfall eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt, muss dabei vor der Antragstellung durch den prüfenden Dritten festgestellt werden.
Die bestehende Ausnahmeregelung wird im Detail in Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV beschrieben.
Damit können die Unternehmen auch für Februar/März die notwendige Unterstützung erhalten.